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Es ist sich zwar nicht unbedingt jeder genau bewusst, was Einlagensicherung bedeutet, und trotzdem ist dieser Begriff heute, in Zeiten der finanziellen Unsicherheit, relevanter denn je. Unter Einlagensicherung versteht man die Pflicht österreichischer Banken, die Einlagen ihrer Kunden auch im Falle der Insolvenz zu sichern. Jedes Guthaben auf Girokonten, Sparkonten oder auf der neueren Form der Sparkonten, Tagesgeldkonten, muss auch im Falle eines Bankrotts der Bank gegen Verlust gesichert sein. In Österreich sind im Falle einer natürlichen Person 100% der Einlagen gesichert, im Falle einer juristischen Person, z.B. bei einem Unternehmen, sind es bloß 90%. Bis 31.12.2009 gilt des übrigen für natürliche Personen die volle Einlagensicherung aufgrund der Finanzkrise. Dies wurde im Oktober 2008 beschlossen und von Gusenbauer und Molterer ab 01.10.08 für gültig erklärt. Danach sind im Falle der Insolvenz einer Bank bis zu 100.000 Euro pro natürlicher Person und pro Kreditinstitut gesichert. Bei Unternehmen werden bis zu maximal 45.000 € rückerstattet, das sind 90% der maximal gesicherten Einlagenhöhe, nämlich 50.000€. Die Einlagensicherung in Österreich garantieren vier Haftungsgesellschaften: eine für den Sparkassensektor, eine für den Raiffeisen Sektor, eine für die Volksbanken und Hypothekenbanken, sowie die Einlagensicherung der Banken und Bankiers. Jede Bank, deren Hauptsitz sich in Österreich befindet, muss einem dieser Institute angehören. Des Weiteren sind die Institute verpflichtet, sich gegenseitig auszuhelfen, wenn die fälligen Rückzahlungen die Möglichkeiten eines Instituts überschreiten. Man sollte als Kunde immer überprüfen, ob eine österreichische Bank einem dieser vier Institute angehört, um sicherzugehen, dass die Bank vertrauenswürdig ist. Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie mussten EU-Staaten bis 30.06.2009 die Mindestgarantie auf 50.000 € erhöhen, ab 31.10.2009 muss diese bei 100.000€ liegen. Außerdem wird die Frist zur Feststellung der Insolvenz für die Behörden auf fünf Arbeitstage verkürzt, die Auszahlung ist binnen 20 Arbeitstagen zu tätigen. Dies gilt als Mindestmaß für alle EU-Staaten, die einzelnen Staaten können jedoch noch günstigere Richtlinien aufstellen.